- Veröffentlichung:
24.09.2026 - Lesezeit: 11 Minuten
EUDR 2027 Compliance rund 100 Tage vor dem Start
Für große und mittlere Marktteilnehmer gelten die Anforderungen der EU Entwaldungsverordnung ab dem 30. Dezember 2026. Mitte September verbleiben damit nur noch etwas mehr als 100 Tage. Kleinstunternehmen und kleine Marktteilnehmer folgen am 30. Juni 2027.
Nach mehreren Verschiebungen und Maßnahmen zur Vereinfachung bietet der Zeitplan inzwischen eine ausreichend belastbare Grundlage für die Umsetzung. Unternehmen müssen ihre EUDR Compliance daher jetzt operativ absichern.
Viele Verantwortliche bewerten ihre Ausgangslage dennoch als komfortabel, weil ein großer Teil ihrer Waren aus Ländern mit niedrigem Risiko stammt. Diese Einschätzung kann zu einer gefährlichen Fehlinterpretation führen. Die Einstufung als Niedrigrisikoland reduziert einzelne Prüfungsschritte. Sie befreit Unternehmen jedoch weder von der Datenerhebung noch von der Abgabe einer Sorgfaltserklärung.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, wie viele Ursprungsländer als niedriges Risiko eingestuft sind. Entscheidend ist, für wie viele relevante Waren bereits vollständige Geolokalisierungsdaten und belastbare Legalitätsnachweise vorliegen.

Executive Summary - EUDR Compliance und Niedrigrisikoländern
- Der Zeitplan wird verbindlich: Die EUDR gilt für große und mittlere Marktteilnehmer ab dem 30. Dezember 2026. Kleinstunternehmen und kleine Marktteilnehmer müssen die Anforderungen ab dem 30. Juni 2027 erfüllen.
- Niedriges Risiko bedeutet keine Ausnahme: Bei Waren aus Niedrigrisikoländern können die Risikobewertung nach Artikel 10 und die Risikominderung nach Artikel 11 grundsätzlich entfallen. Die grundlegenden Informationspflichten und die Sorgfaltserklärung bleiben bestehen.
- Die zentrale Herausforderung liegt in den Lieferkettendaten: Unternehmen benötigen weiterhin Geolokalisierungsdaten auf Ebene der Produktionsflächen, Nachweise über die rechtmäßige Erzeugung und eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Produkt und Ursprung.
- Ländereinstufungen können sich verändern: Das Benchmarking der Europäischen Kommission ist nicht dauerhaft. Wird ein Land von niedrigem auf normales Risiko hochgestuft, greifen zusätzliche Sorgfaltspflichten.
- Die Vereinfachungen reduzieren den Verwaltungsaufwand: Jährliche Sorgfaltserklärungen, wiederverwendbare Referenznummern und die Einreichung durch bevollmächtigte Vertreter erleichtern die Abwicklung. Die erforderliche Datengrundlage bleibt jedoch unverändert.
- Der Handlungsbedarf liegt im Datenmanagement: Belastbare EUDR Compliance entsteht durch eine einheitliche Datenstruktur für Geolokalisierung, Legalitätsnachweise, Lieferanten und Warenbewegungen. Die Risikokategorie sollte lediglich bestimmen, welche zusätzlichen Prüfungen erforderlich sind.
Wie das EUDR Länderbenchmarking funktioniert
Die Länderrisikoeinstufung basiert auf der Durchführungsverordnung EU 2025/1093 der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2025. Sie ordnet Erzeugerländer drei Risikokategorien zu.
Die Kategorie mit hohem Risiko ist bewusst eng gefasst. Zu ihr gehören Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland.
Wichtige Herkunftsländer für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Rohstoffe befinden sich dagegen in der Kategorie mit normalem Risiko. Dazu zählen unter anderem Brasilien, Indonesien, die Demokratische Republik Kongo und Malaysia.
Rund 140 Länder gelten als Niedrigrisikoländer. Dazu gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Vereinigten Staaten, China und Australien.
Für Unternehmen hat diese Einordnung erhebliche operative Auswirkungen. Schätzungen zufolge kann etwa die Hälfte der importierenden Marktteilnehmer aufgrund der Herkunft ihrer Waren eine vereinfachte Sorgfaltsprüfung anwenden.
Diese Vereinfachung reduziert den Aufwand tatsächlich. Bei relevanten Waren aus Niedrigrisikoländern können Unternehmen grundsätzlich auf die Risikobewertung nach Artikel 10 und die Risikominderung nach Artikel 11 verzichten. Voraussetzung ist, dass keine Informationen vorliegen, die auf ein konkretes Compliance Risiko hindeuten.
Damit entfällt der analytisch anspruchsvollste Teil des Prüfprozesses. Die grundlegenden Datenanforderungen bleiben jedoch bestehen.
EUDR Beratung - Was die vereinfachte Sorgfaltsprüfung nicht bedeutet
Eine vereinfachte Sorgfaltsprüfung ist keine Befreiung von der EUDR.
Auch bei Waren aus Niedrigrisikoländern müssen Unternehmen die vorgeschriebenen Informationen erheben und vorhalten. Dazu gehören insbesondere
- Geolokalisierungsdaten der Produktionsflächen
- Informationen zum Ursprung der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse
- Nachweise über die rechtmäßige Erzeugung nach den Gesetzen des Ursprungslandes
- eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Produkt, Lieferant und Produktionsfläche
- eine Sorgfaltserklärung im EUDR Informationssystem
Die Sorgfaltserklärung muss vor dem Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Union oder vor dem Export eingereicht werden.
Auch das grundsätzliche Marktverbot bleibt unverändert. Ein nicht konformes Produkt darf unabhängig von der Risikoeinstufung seines Ursprungslandes nicht auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden.
Die Vereinfachung entfernt somit eine analytische Prüfungsebene. Sie entfernt nicht das Datenfundament, auf dem die EUDR Compliance basiert.
EUDR 2027 - Warum die Annahme eines niedrigen Risikos gefährlich ist
Die größte operative Herausforderung der EUDR liegt häufig nicht in der Risikobewertung. Sie liegt in der Beschaffung vollständiger, korrekter und überprüfbarer Herkunftsdaten.
Unternehmen müssen Geolokalisierungsdaten auf Ebene der Produktionsflächen und Nachweise zur rechtmäßigen Erzeugung über mehrstufige Lieferketten hinweg einholen. Gleichzeitig besteht häufig keine direkte Geschäftsbeziehung zu den landwirtschaftlichen Betrieben, Plantagen oder Forstflächen am Ursprung.
Diese Datenbeschaffung ist zeitaufwendig und fehleranfällig. Sie erfordert die Mitwirkung mehrerer Lieferantenstufen und lässt sich bei fehlenden Informationen nicht kurzfristig nachholen.
Die Einstufung eines Landes als niedriges Risiko erleichtert diese Aufgabe nicht. Sie reduziert lediglich die zusätzlich erforderliche Risikobewertung und Risikominderung.
Genau an diesem Punkt kann die Haltung, überwiegend aus Niedrigrisikoländern zu beziehen, zu einer Compliance Lücke führen. Wer niedriges Risiko mit geringem Umsetzungsaufwand gleichsetzt, verzichtet zwar auf einzelne Analyseschritte, beginnt aber möglicherweise zu spät mit der anspruchsvolleren Datenerhebung.
Warum das Länderbenchmarking keine stabile Planungsgröße ist
Die Risikoeinstufung der Länder wird durch die Europäische Kommission festgelegt. Sie kann überprüft und angepasst werden, wenn sich die zugrunde liegenden Daten zur Entwaldung verändern.
Die heutige Einstufung ist deshalb keine dauerhafte Planungsgrundlage.
Ein Unternehmen, das für Niedrigrisikoländer lediglich die aktuell erforderlichen Mindestinformationen erhebt und keine belastbare Datenstruktur für die betroffenen Produktionsflächen aufbaut, setzt sich einem erheblichen Umsetzungsrisiko aus.
Wird ein Ursprungsland von niedrigem auf normales Risiko hochgestuft, gelten zusätzliche Sorgfaltspflichten. Die dafür notwendigen Herkunftsunterlagen und Lieferantendaten lassen sich in einer fragmentierten Lieferkette häufig nicht innerhalb weniger Tage beschaffen. Der Aufbau kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Ein Compliance Modell, das sich ausschließlich an der aktuellen Länderklassifizierung orientiert, optimiert den Prozess für eine veränderliche Einstufung. Ein belastbares Modell orientiert sich dagegen an den dauerhaft erforderlichen Daten.
Unternehmen sollten Geolokalisierungsdaten und Legalitätsnachweise deshalb für alle wesentlichen Warenursprünge strukturiert erheben. Die jeweilige Risikokategorie entscheidet anschließend nur darüber, welche zusätzlichen Analysen und Maßnahmen notwendig sind.
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Die Vereinfachung reduziert den Meldeaufwand, nicht die Datenanforderungen
Das Vereinfachungspaket der Europäischen Kommission vom Mai 2026 mit der Bezeichnung COM(2026) 191 reduziert mehrere administrative Belastungen.
Größere Marktteilnehmer können Sorgfaltserklärungen nun jährlich statt für jede einzelne Sendung einreichen. Referenznummern können innerhalb der Lieferkette weiterverwendet werden. Zudem dürfen bevollmächtigte Vertreter Erklärungen im Namen eines Marktteilnehmers übermitteln.
Das EUDR Informationssystem wurde im Juni 2026 wieder für die Einreichung dieser Erklärungen geöffnet.
Diese Maßnahmen erleichtern die administrative Abwicklung. Sie reduzieren die Anzahl der Einreichungen und vereinfachen die Weitergabe von Referenzen entlang der Lieferkette.
Sie verringern jedoch nicht den Umfang der Informationen, die ein Unternehmen vorhalten muss.
Auch für eine jährliche Sorgfaltserklärung werden weiterhin Geolokalisierungsdaten der Produktionsflächen, Nachweise über die rechtmäßige Erzeugung und eine nachvollziehbare Verbindung zwischen dem Produkt und seinem Ursprung benötigt.
Weniger häufig zu melden bedeutet nicht, weniger wissen zu müssen. Die Vereinfachung betrifft die Übermittlung der Informationen. Die fachlichen Anforderungen an deren Qualität, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit bleiben bestehen.
Unternehmen, die aufgrund des Vereinfachungspakets ihre Datenerhebung reduziert oder verschoben haben, sollten diese Entscheidung deshalb überprüfen.
Fragiles Vorgehen und belastbarer Ansatz
Ein fragiles Vorgehen unterteilt Lieferanten und Waren zunächst nach der aktuellen Risikokategorie des Ursprungslandes. Für jede Kategorie werden nur die jeweils mindestens erforderlichen Informationen erhoben.
Niedrigrisikoländer gelten in diesem Modell faktisch als abgeschlossen. Die Datenerhebung konzentriert sich auf Länder mit normalem oder hohem Risiko.
Dieser Ansatz erscheint kurzfristig effizient. Er wird jedoch zum Risiko, sobald sich eine Ländereinstufung verändert oder eine Behörde zusätzliche Nachweise verlangt. Fehlende Geolokalisierungsdaten und Legalitätsnachweise können dann nicht kurzfristig ergänzt werden.
Die vermeintliche Einsparung verlagert den Aufwand lediglich in eine spätere Phase und erhöht gleichzeitig Zeitdruck, Kosten und Compliance Risiko.
Ein belastbarer Ansatz definiert die Rückverfolgbarkeit bis zur Produktionsfläche als zentrales Ergebnis. Die aktuelle Länderrisikokategorie wird erst anschließend als Filter auf diese Datengrundlage angewendet.
Dafür wird ein einheitlicher Lieferantendatenprozess aufgebaut, der für alle wesentlichen Ursprünge folgende Informationen erfasst
- Geolokalisierungsdaten der Produktionsflächen
- Nachweise über die rechtmäßige Erzeugung
- Produktdaten und relevante Warencodes
- Lieferanten und Vorlieferanten
- Transaktionen und Warenbewegungen
- Referenzen zu Sorgfaltserklärungen
- Verbindungen zwischen Ware und Produktionsfläche
Die Ländereinstufung bestimmt in diesem Modell, wie umfangreich die zusätzliche Risikobewertung und Risikominderung ausfallen muss. Sie bestimmt nicht, ob die grundlegenden Herkunftsdaten erhoben werden.
Ändert sich eine Risikokategorie, wird lediglich die analytische Prüfungsebene angepasst. Das notwendige Datenfundament ist bereits vorhanden.
Darin liegt der Unterschied zwischen einem Compliance Modell, das regulatorische Veränderungen verarbeiten kann, und einem Modell, das bei jeder Anpassung neu aufgebaut werden muss.
EUDR 2027: Handlungsempfehlung für die verbleibenden 100 Tage
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nicht primär für eine erneute Analyse der Länderrisikokategorien verwenden. Entscheidend ist eine belastbare Bestandsaufnahme der tatsächlich verfügbaren Daten.
Folgende Fragen sollten jetzt beantwortet werden
Für welche relevanten Waren liegen vollständige Geolokalisierungsdaten vor
Lassen sich die Daten eindeutig den jeweiligen Produktionsflächen zuordnen
Sind belastbare Nachweise über die rechtmäßige Erzeugung verfügbar
Ist die Verbindung zwischen Produkt, Lieferant und Produktionsfläche nachvollziehbar
Sind die Informationen vollständig im EUDR Informationssystem einreichbar
Können fehlende oder fehlerhafte Daten systematisch an Lieferanten zurückgespielt werden
Bleibt der Prozess auch bei einer Änderung der Länderklassifizierung funktionsfähig
Die Antworten zeigen den tatsächlichen Reifegrad der EUDR Compliance deutlich präziser als der Anteil der Waren aus Niedrigrisikoländern.
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- Transparent: Geolokalisierungsdaten und Legalitätsnachweise vollständig prüfen
- Lieferkettenorientiert: Fehlende Informationen gezielt bei Lieferanten einholen
- Belastbar: Compliance unabhängig von Länderrisikokategorien aufbauen
- Auditierbar: Waren, Lieferanten und Produktionsflächen eindeutig verknüpfen




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FAQ - Häufig gestellte Fragen zu EUDR Compliance und zu Niedrigrisikoländern
Für große und mittlere Marktteilnehmer gelten die Anforderungen ab dem 30. Dezember 2026. Kleinstunternehmen und kleine Marktteilnehmer folgen am 30. Juni 2027.
Nein. Die Einstufung als niedriges Risiko ermöglicht eine vereinfachte Sorgfaltsprüfung, führt aber nicht zu einer Befreiung. Informationspflichten, Geolokalisierungsdaten, Legalitätsnachweise und die Abgabe einer Sorgfaltserklärung bleiben erforderlich.
Grundsätzlich können die Risikobewertung nach Artikel 10 und die Risikominderung nach Artikel 11 entfallen. Dies gilt jedoch nur, solange keine Informationen vorliegen, die auf ein konkretes Compliance Risiko hindeuten.
Unternehmen benötigen weiterhin Informationen zum Produkt und zum Ursprung, Geolokalisierungsdaten der Produktionsflächen, Nachweise über die rechtmäßige Erzeugung sowie eine nachvollziehbare Verbindung zwischen dem Produkt und seinem Ursprung.
Die relevanten Informationen müssen häufig über mehrere Lieferantenstufen hinweg beschafft werden. Der Marktteilnehmer hat dabei nicht immer eine direkte Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb oder zum Forstbetrieb am Ursprung. Fehlende Daten lassen sich daher meist nicht kurzfristig ergänzen.
Ja. Die Europäische Kommission kann das Benchmarking überprüfen und anpassen, wenn sich die zugrunde liegenden Daten verändern. Unternehmen sollten ihre Prozesse deshalb nicht ausschließlich auf die aktuelle Einstufung ausrichten.
Das Paket reduziert insbesondere den administrativen Aufwand. Es ermöglicht unter anderem jährliche Sorgfaltserklärungen für größere Marktteilnehmer, die Wiederverwendung von Referenznummern innerhalb der Lieferkette und die Einreichung durch bevollmächtigte Vertreter.












