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EU Omnibus Verfahren & CBAM – Was sich jetzt für Unternehmen ändert

Bereits 2024 kündigte Ursula von der Leyen das „Omnibus-Verfahren“ an. Es soll Änderungen in mehreren bereits bestehenden Verordnungen gleichzeitig einführen, um den administrativen Aufwand für KMUs zu senken. Betroffen sind vor allem Nachhaltigkeitsgesetze wie das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD), die Corporate Sustainability Directive (CSRD) oder auch der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).

Autor

Johannes
Keim

Principal

Recap CBAM – Das ist bisher passiert

Der Carbon Border Adjustment Mechanism ist ein zentrales Instrument der EU-Klimapolitik, das darauf abzielt, CO₂-Emissionen zu reduzieren und Wettbewerbsgleichheit zwischen EU-Unternehmen und ausländischen Produzenten herzustellen. Durch die Einführung des CBAM sollen sogenannte Carbon Leakage-Effekte verhindert werden, bei denen Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Umweltauflagen verlagern, um Kosten zu sparen.​ Gleichzeitig soll die Gleichbehandlung von Importen und inländischer Produktion gefördert werden.

CBAM betrifft insbesondere Importeure von emissionsintensive Produkten, darunter:​

  • Zement
  • Strom​
  • Düngemittel​
  • Eisen und Stahl​
  • Aluminium​
  • Wasserstoff​

Diese Warengruppen wurden ausgewählt, da ihre Produktion mit hohen CO₂-Emissionen verbunden ist und sie daher ein erhöhtes Risiko für Carbon Leakage darstellen.​

Unternehmen, die die genannten Waren in die EU importieren, müssen:​

  • Emissionsberichte einreichen: Detaillierte Angaben zu den in den importierten Produkten enthaltenen CO₂-Emissionen machen.​
  • CBAM-Zertifikate erwerben: Ab 2026 Zertifikate entsprechend den gemeldeten Emissionen kaufen, um die CO₂-Kosten auszugleichen.​
  • Datenqualität sicherstellen: Sicherstellen, dass die Emissionsdaten genau und überprüfbar sind, um Compliance und Transparenz zu gewährleisten.


    In unseren ausführlichen Artikeln zur CBAM Reportingpflicht und den CBAM Standardwerten klären wir detailliert über die Einzelheiten des CBAM auf. 

    EU Omnibus Verfahren zusammengefasst

    Mit dem Omnibus-Paket reagiert die EU-Kommission auf die zunehmende Kritik an übermäßiger Bürokratie in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ziel ist es, Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere – spürbar zu entlasten, ohne die ehrgeizigen Klimaziele der EU aus den Augen zu verlieren. Neben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurde auch das CBAM-System unter die Lupe genommen.

    Die folgenden Abschnitte geben einen kompakten Überblick über die zentralen Inhalte, Zeitpläne und Auswirkungen des EU-Omnibus-Verfahrens.

    Bevor das Omnibus-Paket in Kraft treten kann, müssen das Europäische Parlament und der Rat dem Kommissionsvorschlag zustimmen. Es gilt also zu beachten, dass es sich derzeit nur um einen Gesetzesvorschlag handelt.

    Veröffentlichung:

    • Das Omnibus-Paket wurde am 26. Februar 2025 von der Europäischen Kommission vorgestellt.

    Zeitlicher Fokus auf CBAM:

    • Die vereinfachten Regeln für CBAM sollen nach dem Ende der Übergangsphase (Oktober 2023 bis Ende 2025) greifen.
    • Eine umfassende Überprüfung des CBAM-Systems wird im Laufe des Jahres 2025 erfolgen.
    • Ein neuer Legislativvorschlag zur Weiterentwicklung des CBAM ist für Anfang 2026 geplant.

    Mit dem neuen EU-Omnibus-Paket will die EU-Kommission den bürokratischen Aufwand rund um das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) spürbar reduzieren.

    • Kleine Importeure, insbesondere KMU, sollen künftig von den Pflichten befreit werden, wenn sie weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen. Damit sind sie auch von der CO₂-Berichtspflicht ausgenommen – das betrifft rund 90 % aller betroffenen Unternehmen, ohne dass Klimaziele geschwächt werden sollen: 99 % der CO₂-Emissionen bleiben weiterhin erfasst.
    • Für Unternehmen, die nicht von der oben genannten Befreiung betroffen sind, sollen die Meldungen, Berechnungen und finanziellen Pflichten vereinfacht werden. Gleichzeitig will die EU Missbrauch besser verhindern – durch schärfere Regeln und Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden.

    Bislang werden keine Änderungen an Bußgeldern oder Sanktionen im Vorschlag der EU-Kommission aufgeführt. Es ist jedoch zu erwarten, dass mit den Vereinfachungen auch die Verhältnismäßigkeit bei der Durchsetzung gewahrt wird.

    Klar ist: Unternehmen, die weiterhin CBAM-pflichtig sind, müssen auch weiterhin mit Sanktionen bei Verstößen gegen Melde- und Zertifikatspflichten rechnen.

    Auswirkungen des EU Omnibus auf CBAM

    Mit dem Omnibus-Paket nimmt die EU gezielt Anpassungen am CBAM-System vor, um Bürokratie abzubauen und kleine Unternehmen zu entlasten – ohne das Ziel eines wirksamen CO₂-Grenzausgleichs aus den Augen zu verlieren. Die Änderungen betreffen sowohl den Anwendungsbereich als auch die praktische Umsetzung für betroffene Importeure. Vor allem KMU profitieren von klaren Schwellenwerten, reduzierten Pflichten und vereinfachten Verfahren. Aber auch für Unternehmen, die weiterhin CBAM-pflichtig bleiben, bringen die Neuerungen Erleichterungen – von der Emissionsberechnung bis zur Anmeldepflicht.

    Im Folgenden werden die zentralen Änderungen und ihre konkreten Auswirkungen auf CBAM-Anmelder, Berichterstattung und Emissionskosten näher erläutert.

    Im Rahmen der CBAM-Vorgaben liegt der Fokus auf kleineren Einheiten – insbesondere auf Unternehmen, die nur gelegentlich oder in sehr kleinen Mengen CBAM-Waren importieren.

    Bisher mussten auch kleinere Unternehmen, die geringe Mengen an CBAM-relevanten Produkten (z. B. Stahl, Aluminium, Zement) importierten, aufwendige Emissionsdaten erfassen und melden – eine enorme Belastung, gerade für Firmen ohne große Compliance-Abteilungen.

    Mit dem Omnibus-Verfahren wird nun gezielt eine Entlastung für KMU eingeführt:

    • 50-Tonnen-Schwellenwert pro Jahr:
      Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, sind von allen CBAM-Verpflichtungen befreit – also auch von der aufwendigen CO₂-Berichterstattung. Das betrifft rund 90 % der Importeure in der EU, darunter vor allem KMU.
    • Kein indirekter Zwang mehr:
      KMU, die Teil von Lieferketten größerer Unternehmen sind, müssen künftig nicht mehr automatisch Emissionsdaten bereitstellen, es sei denn, dies ist durch freiwillige Standards geregelt. Damit wird der sogenannte „Dominoeffekt“ vermieden.
    • Vereinfachte Prozesse für betroffene KMU:
      Unternehmen, die trotz allem weiterhin CBAM-pflichtig bleiben, profitieren von vereinfachten Verfahren – etwa bei der Anmeldepflicht, der Emissionsberechnung oder dem Erwerb von Zertifikaten.

    Ein zentrales Anliegen des Omnibus-Pakets ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen weiter zu senken – gerade bei komplexen Meldepflichten wie im CBAM-System. Dazu wurde klargestellt, dass CBAM-Anmelder bestimmte Aufgaben an externe Dienstleister oder Partner delegieren können.

    Konkret bedeutet das:

    Unternehmen, die zur Abgabe von Emissionsberichten verpflichtet sind, können Dritte mit der technischen Abwicklung beauftragen – zum Beispiel für die Erhebung, Berechnung und Meldung der Emissionsdaten oder für den Ankauf und die Verwaltung von CBAM-Zertifikaten.
    Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Anmelder selbst. Er muss sicherstellen, dass die beauftragten Dritten korrekt, fristgerecht und im Einklang mit den EU-Vorgaben handeln. Die Delegation entbindet also nicht von der Pflicht zur Überwachung und Qualitätssicherung.
    Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Ressourcen im Bereich CO₂-Bilanzierung oder Zollabwicklung ist diese Möglichkeit ein wichtiger Hebel, um die Anforderungen professionell und effizient zu erfüllen – ohne internes Know-how aufbauen zu müssen.

    Ein zentraler Kritikpunkt am CBAM war bislang die aufwendige Ermittlung der CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung von Waren – sogenannter „grauer“ Emissionen – entstehen. Gerade bei kleinen Importmengen oder schwer zugänglichen Lieferketten war die Datenerhebung oft komplex.

    Das Omnibus-Paket bringt hier eine wesentliche Vereinfachung:

    • Ab 2027 dürfen Unternehmen auf von der EU-Kommission veröffentlichte Standardwerte für Emissionen zurückgreifen. Diese sogenannten Default Values werden für bestimmte Produktgruppen und Drittstaaten auf Basis öffentlich zugänglicher und belastbarer Daten errechnet. Statt individueller Berechnungen und aufwendiger Lieferantennachweise genügt dann die Anwendung dieser Durchschnittswerte. Das spart nicht nur Zeit und Kosten, sondern reduziert auch das Risiko fehlerhafter Angaben. Die EU behält sich zudem vor, die Standardwerte regelmäßig zu aktualisieren – beispielsweise bei veränderten Emissionsintensitäten oder Handelsmustern.

    Eine weitere Entlastung für Unternehmen bringt das Omnibus-Paket durch die erweiterte Anrechnung von bereits im Ausland gezahlten CO₂-Preisen. Bislang war es für Importeure mit hohem Aufwand verbunden, nachzuweisen, dass im Herkunftsland ihrer Ware bereits ein Kohlenstoffpreis entrichtet wurde – etwa durch nationale Emissionshandelssysteme oder CO₂-Steuern.

    Ab 2027 soll sich das Nachweisverfahren deutlich vereinfachen: Die EU soll durchschnittliche CO₂-Preise ausgewählter Drittstaaten veröffentlichen, die Unternehmen bei der Berechnung ihrer CBAM-Verpflichtungen direkt berücksichtigen dürfen – ohne individuellen Nachweis. Falls der Betrag genau errechnet werden kann und niedriger ausfällt, als der Standardwert, kann der tatsächliche CO₂-Preis in der Berechnung genutzt werden.

    Vorteile für Unternehmen:

    • Transparenz & Planbarkeit bei der Kostenkalkulation
    • Reduzierter finanzieller Aufwand, da Doppelerhebungen vermieden werden
    • Weniger bürokratische Hürden beim Nachweis von Drittland-Kosten

    Diese Maßnahme sorgt für mehr Fairness im globalen Handel und schützt europäische Unternehmen davor, dass sie trotz Klimaschutzbemühungen ihrer Lieferländer unnötig belastet werden.

    Ein zentrales Element des CBAM ist der Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate, mit denen Importeure die CO₂-Emissionen ihrer eingeführten Waren ausgleichen. Ursprünglich war der Start für den Verkauf dieser Zertifikate bereits für 2026 vorgesehen. Im Zuge des Omnibus-Pakets wurde dieser Termin nun offiziell verschoben:

    Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt im Februar 2027.

    Diese Verschiebung gibt Unternehmen mehr Zeit, um sich organisatorisch, technisch und finanziell auf die verpflichtende Phase des CBAM vorzubereiten. Denn ab dem Zeitpunkt des Zertifikatsverkaufs müssen alle Importeure, die dem CBAM unterliegen, jährlich Emissionsmengen melden und entsprechende Zertifikate erwerben.

    Die Übergangsphase, in der Unternehmen „nur“ berichten, aber noch keine Zertifikate kaufen müssen, bleibt bis Ende 2025 bestehen. Das Jahr 2026 dient als zusätzliche Vorbereitungszeit – eine Entlastung, gerade für kleinere Unternehmen und solche mit komplexen Lieferketten.

    Wer profitiert vom EU Omnibus Verfahren?

    Das Omnibus-Paket bringt eine Vielzahl an Vereinfachungen – doch nicht alle Unternehmen profitieren im gleichen Maß. Im Fokus der Entlastung stehen vor allem:

    01

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
    KMU mit geringen Importmengen werden komplett von den CBAM-Pflichten befreit, sofern sie unter dem Schwellenwert von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr bleiben. Damit entfällt für sie der gesamte Aufwand rund um Emissionsberichte, Zertifikate und CO₂-Nachweise.

    02

    Unternehmen mit komplexen Lieferketten
    Firmen, die auf Lieferanten in Drittländern angewiesen sind, können künftig vereinfachte Standardwerte zur Emissionsberechnung nutzen – und so Aufwand und Unsicherheit bei der Datenerhebung deutlich senken.

    03

    CBAM-Anmelder mit bereits gezahlten CO₂-Kosten im Ausland
    Wer in Drittstaaten bereits CO₂-Preise gezahlt hat, kann diese künftig einfacher geltend machen, ohne langwierige Nachweisprozesse.

    04

    Unternehmen mit externen Dienstleistern & Beratern im Nachhaltigkeitsbereich
    Unternehmen können nun externe Dienstleister und Berater wie Ventum Consulting beauftragen, um vom Expertenwissen zu profitieren und Aufgaben zu deligieren. Durch die Möglichkeit zur Delegation bestimmter Aufgaben gewinnen Umweltberater, Nachhaltigkeitsagenturen und Zoll-Dienstleister an Relevanz für Unternehmen.

    CBAM kommt – so bereiten Sie sich 2025 richtig vor

    Die CBAM-Regelungen klingen komplex, lassen sich mit der richtigen Struktur aber einfach bewältigen. In unserem Praxisartikel zeigen wir, wie Sie Ihr Unternehmen in 5 Schritten CBAM-bereit machen – kompakt, verständlich und umsetzbar.

    Fazit: EU Omnibus Verordnung als Entlastung für alle CBAM-betroffenen KMUs

    Mit dem EU-Omnibus-Paket sendet die Kommission ein klares Signal: Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit sollen in Zukunft stärker im Einklang stehen. Die Anpassungen beim CBAM schaffen dringend benötigte Entlastung – insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Weniger Bürokratie, klarere Schwellenwerte und praktikablere Berechnungsmethoden machen das CO₂-Grenzausgleichssystem handhabbarer und transparenter.

    Trotz der Vereinfachungen bleibt CBAM ein anspruchsvolles Instrument. Unternehmen sollten die zusätzlichen Spielräume jetzt nutzen, um ihre internen Prozesse zu prüfen und sich frühzeitig auf die verpflichtende Phase ab 2027 vorzubereiten. Denn eines bleibt: Wer gut vorbereitet ist, sichert nicht nur regulatorische Compliance – sondern auch langfristige Wettbewerbsfähigkeit.

    Johannes Keim

    Partner und Experte für Nachhaltigkeitsthemen

    Der Experte für CBAM bei Ventum Consulting, Johannes Keim
    Fuad Harzallah

    Consultant und Experte für Nachhaltigkeitsthemen

    Fuad Harzallah
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